EuGH erteilt vierfacher Saatgut-Nachbaugebühr eine Abfuhr

IG Nachbau fordert Pflanzenzüchter auf, alle Klageverfahren gegen landwirtschaftliche Betriebe zu stoppen und die überzahlten Schadenersatzbeträge den Betroffenen zu erstatten

Der Versuch der Saatgut-Treuhand (STV), bei wiederholtem Verstoß bei der Saatgutnachbau- Gebührenregelung einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe der 4-fachen Z-Lizenz von den Landwirtinnen und Landwirten einzufordern, ohne einen konkreten in der Höhe bemessenen Schadenseintritt nachzuweisen, ist vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klar gescheitert.

 

In seinem Urteil sieht der EuGH einen Verstoß durch diese Praxis gegen die Sortenschutzgrundverordnung in Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates. Zwar hat die Europäische Kommission für die Forderung eines Schadenersatzes in Höhe der 4-fachen Z-Lizenz in Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Durchführungsverordnung, eine Vorschrift geschaffen, die es der Saatgutindustrie ermöglichen sollte, in ebensolcher Weise vorzugehen, aber der EuGH hat darauf erkannt, dass diese Durchführungsvorschrift die Grenzen der Grundverordnung überschreitet. Damit hat der EuGH festgestellt, dass die Europäische Kommission nicht berechtigt war und ist, diese die Saatgutindustrie begünstigenden Vorschrift zu schaffen. Mithin kann weder die Saatgut –Treuhandverwaltungs GmbH (STV)  noch ein anderer Züchter für einen wiederholten Verstoß gegen die Nachbaubestimmungen einen Schadenersatz oberhalb der einfachen Z-Lizenz fordern, wenn kein weitergehender Schaden behauptet und nachgewiesen wird.

 

Der für die IG Nachbau tätige Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover begrüßt das Urteil. In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten hat er, wie nun der EuGH und zuvor der EuGH-Generalanwalt, argumentiert und auf eine höchstrichterliche Entscheidung gedrungen. Das heutige Urteil ist nicht nur für diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe ein Erfolg, die sich gerade einer Forderung der STV über eine vierfache Z-Lizenz ausgesetzt sehen, sondern auch für die, die eine Zahlung auf die Forderung nur unter Vorbehalt geleistet haben. Sie können nun den überzahlten Betrag von der STV zurückfordern.  

 

Die EU-Kommission hatte sich in der mündlichen Anhörung 2022 für die vierfache Gebühr stark gemacht, geriet aber durch die Fragen des Gerichts und des Generalanwaltes fühlbar unter Druck, denn diese wollten erfahren, wie denn nach Auffassung der Kommission nationale Gerichte entscheiden sollten, wenn der tatsächliche Schaden durch den Nachbauverstoß im Wert hinter der vierfachen Z-Lizenz zurückbliebe. Solle etwa ein Gericht den Rechtsgrundsatz, dass ein Schadenersatz im Wert nicht weiter als der eingetretene Schaden gehen kann, brechen und eine pauschale Überkompensation vornehmen? Der EuGH hat dazu nun eindeutig „Nein!“ gesagt.     

 

„Es lohnt sich, wenn man sich gegen Ungerechtigkeiten zur Wehr setzt. Dieses Urteil ist auch ein Erfolg der langjährigen Arbeit der Interessengemeinschaft Nachbau (IGN),“ so Georg Janßen, der Bundesgeschäftsführer der IGN und der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft. Janßen weiter: „Die im Auftrag des BDP von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH willkürlich festgesetzte vierfache Gebühr ist reine Abzockerei zum Nachteil der Landwirtinnen und Landwirte. Wir wertschätzen eine breit aufgestellte mittelständische Pflanzenzüchtung, die auf Sortenvielfalt und Gentechnikfreiheit setzt und die für ein Verbot von Patenten auf Saatgut eintritt. Wichtig ist für uns aber auch Augenhöhe zwischen Pflanzenzüchtern und Landwirtinnen und Landwirten. Davon kann keine Rede sein. Vielmehr wird vom BDP seit über 20 Jahren immer wieder die Saatgut-Treuhandverwaltung auf die Landwirtinnen und Landwirte losgelassen, um einzuschüchtern, zu drohen, zu kontrollieren und abzukassieren. Die IG Nachbau fordert den BDP nach dem Urteil des EuGH auf, die Attacken auf die Landwirtschaft einzustellen, alle laufenden Klageverfahren zurück zu ziehen und über die Abschaffung der Nachbaugebühren-Regelung zu verhandeln.“

 

Zum Hintergrund:

Das Recht auf Nachbau von Saatgut ist ein jahrhundertealtes Recht der Landwirtschaft. Dabei wird ein Teil der gewonnenen Ernte zurückbehalten, um sie wieder auszusäen, um dann eine neue Ernte erzielen zu können. Weltweit wird 90 Prozent Nachbau betrieben, in Europa wird  seit Jahren um die 50 Prozent des gewonnenen Saatguts wieder ausgesät.

 

Kontakt für die Presse:

 

Georg Janßen, Geschäftsführer der IG-Nachbau und Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V., Mobil: 0170 – 4964684

 

Für eine rechtliche Einschätzung steht Ihnen der Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover als Sortenschutzrechts-Experte zur Verfügung, Tel. 0511 – 22 88 63 -0

16.03.2023
Von: IG Nachbau