Keine Duldung von nicht zugelassenen Gentechnik-Pflanzen auf dem Acker

Bundestagsabgeordnete müssen Aufweichung der EU-rechtlichen Nulltoleranz verhindern

Berlin/Köln/Lüneburg, den 16. Januar 2017: Der auf der heutigen Anhörung des Bundestagsausschusses für Landwirtschaft und Ernährung diskutierte Gesetzentwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes verletzt die im EU-Recht verankerte Nulltoleranz für nicht zugelassene Gentechnik-Pflanzen. Danach könnten Behörden dulden, dass zum Anbau nicht zugelassene gentechnisch veränderte (GV) Pflanzen nach dem Aufdecken einer Gentechnik-Verunreinigung weiter auf unseren Feldern wachsen, wenn die illegalen GV-Pflanzen zur Verwertung in der Biogasanlage, in der Industrie oder zur Verfütterung vorgesehen sind. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), die Aurelia Stiftung und die Interessengemeinschaft für gentechnikfreie Saatgutarbeit (IG Saatgut) fordern die Bundestagsabgeordneten eindringlich dazu auf, eine Aufweichung der EU-rechtlichen Nulltoleranz zu verhindern, und den entsprechenden Passus aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

„Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form verletzt EU-Recht: Er würde den Aufwuchs und die Weiterverbreitung von Gentechnik-Pflanzen ermöglichen, die für den Anbau nicht zugelassen und in vielen Fällen nicht einmal risikobewertet sind – ganz im Widerspruch zum Zweck des geplanten Gesetzes, die Grundlage für bundesweite, flächendeckende Anbauverbote zu schaffen “, so Stefanie Hundsdorfer von der Interessengemeinschaft für gentechnikfreie Saatgutarbeit (IG Saatgut). Hundsdorfer weiter: „Dieser unrechtmäßige Aufwuchs wäre weder im Standortregister verzeichnet, noch wären die Regeln der guten fachlichen Praxis anzuwenden. Unklar ist, wie ausgeschlossen würde, dass es auf dem Acker zum Abblühen und Auskreuzungen sowie in den Folgejahren zu Durchwuchs und damit zu um sich greifenden Verunreinigungen kommen könnte. Auch erschließt sich nicht, wie sichergestellt würde, dass der rechtswidrige Aufwuchs keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt hätte.“

„Eine Aufweichung der Nulltoleranz gefährdet die gentechnikfreie Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung, Saatguterzeugung, und Imkerei“, kritisiert Annemarie Volling von der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL). „Wenn verunreinigtes Saatgut auf den Acker kommt, muss alles getan werden, um Verunreinigungen durch bspw. Auskreuzungen, Durchwuchs und Vermischungen sicher zu verhindern. Im aktuellen Raps-Kontaminationsfall vom Herbst 2015 haben die Behörden zwar schnell reagiert, allerdings ist die Nachkontrolle extrem unbefriedigend, wie aus den Antworten der Länderministerien ersichtlich ist. Solche Fälle zeigen, dass es keine Ermessensspielräume bei verunreinigtem Saatgut geben darf, verunreinigtes Saatgut und nicht zugelassene Gentechnik-Pflanzen auf dem Acker müssen umgehend vernichtet werden. Die Gentechnikfreiheit beginnt beim Saatgut, hier darf es keine Kompromisse oder Schlupflöcher geben.“

Hintergrund

Der umstrittene Passus ist in Punkt 14b des Entwurfes der Bundesregierung zur Änderung des Gentechnikgesetzes (neuer Absatz 6, § 26 GenTG) enthalten. Danach soll es in bestimmten Fällen dem Ermessen der Behörden überlassen werden, ob sie Anordnungen zum Beenden von nicht genehmigten Freisetzungen oder nicht genehmigtem Inverkehrbringen von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) erlassen.

Besonders problematisch ist, dass der Anwendungsbereich des neuen Absatzes 6 – im Gegensatz zu einer bereits bestehenden Regelung in § 26 GenTG, die für nicht genehmigtes Inverkehrbringen gilt – auch auf nicht genehmigte Freisetzungen anwendbar wäre. Damit könnten Behörden dulden, dass zum Anbau nicht zugelassene Gentechnik-Pflanzen nach dem Aufdecken einer Saatgut-Verunreinigung weiter auf unseren Feldern wachsen, wenn sie zur Verwertung in der Biogasanlage, in der Industrie oder zur Verfütterung vorgesehen wären. Offen bleibt, wie lange eine solche, nicht genehmigte Freisetzung auf dem Acker mit Duldung der Behörden fortgesetzt werden könnte.


Die vorgeschlagene Regelung verletzt EU-Recht (Art. 4 Abs. 5 S. 2 Richtlinie 2001/18/EG). Danach besitzen Behörden im Falle einer nicht genehmigten Freisetzung oder eines nicht genehmigten Inverkehrbringens von GVO keinerlei Ermessensspielraum, sie müssen diese beenden (Nulltoleranz für nicht zugelassene GVO). In diesem Sinne urteilte auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 29.2.2012, Az. 7C 8/11).


Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus viele weitere äußerst bedenkliche Punkte. So macht der Entwurf bundesweite Gentechnik-Anbauverbote durch komplizierte Regelungen unmöglich. Zudem ermöglicht er einen Anbauflickenteppich durch die „Länderöffnungsklausel“, das geplante „opt-in“ von einzelnen Bundesländern und Forschungsanbau trotz Anbauverboten. Weiterhin enthält er einen Absatz zu den neuen Gentechnikverfahren, dessen Umsetzung die gentechnikfreie Saatguterzeugung und Landwirtschaft unterlaufen würde.

Kontakt:

Annemarie Volling, Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), Tel. 0160/96760146, Email: volling[at]abl-ev.de

Zum Raps-Kontaminationsfall: