Stellungnahme der AbL zu den Verordnungen der GAP

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Die AbL verweist auf die bereits eingereichten Vorschläge und Stellungnahmen zur Ausgestaltung der Verordnungen zu den GAP-Gesetzen[1], zu den GAP-Gesetzen[2] selbst, sowie zum Umweltbericht über die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP)[3] des GAP-Strategieplans (GAP-SP). Die in den Stellungnahmen unterbreiteten Vorschläge und Forderungen wurden bisher weder in den GAP-Gesetzen noch in den jetzt vorliegenden Verordnungen ausreichend umgesetzt. Dies muss spätestens in den jetzt vorgelegten Verordnungen nachgeholt werden.

In Deutschland haben wir aktuell die besondere Situation, dass die alte Bundesregierung momentan nur geschäftsführend tätig ist. Die AbL verweist auf die enorme Tragweite der vorgelegten Verordnungen  für die kommende Bundesregierung und für die Bäuerinnen und Bauern. Der deutsche GAP-SP ist zum 31.12.2021 bei der Europäischen Kommission einzureichen. Um eine Einbindung der neuen Bundesregierung zu ermöglichen, hält es die AbL für angemessen, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission einen Weg zu finden, die Verordnungen erst nach Vereidigung einer neuen Bundesregierung final zu beschließen um eine Einbindung der neuen Bundesregierung sicher zu stellen.

Die AbL nimmt die von der Verwaltung geäußerte Komplexität der Vermeidung von Doppelförderungen der Maßnahmen der Öko-Regelungen und den Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen (AUKMs) der 2. Säule ernst. Dies darf gleichwohl nicht zur wirtschaftlichen Benachteiligung landwirtschaftlicher Betriebe führen, die sich im Bereich des Umwelt- und Tierschutzes besonders engagieren. Die AbL spricht sich deswegen dafür aus, die in der 2. Säule gegebene fünfjährige Bindung an eine Maßnahme als ausreichende Abgrenzung der AUKMs zu den Maßnahmen der Öko-Regelungen zu betrachten. Dies gibt den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit die Einheitsbeträge der Öko-Regelungen nochmals mit Mitteln der 2. Säule aufzustocken, und damit positive Synergieeffekte zwischen den einzelnen Instrumenten herzustellen. Die oftmals geführte „Kanalisierungsdebatte“ ist insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Herausforderungen wenig zielführend.

Die Prämienhöhe der einzelnen Öko-Regelungen muss sich aus Sicht der AbL im Grundsatz an der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen orientieren, und darf nicht Spielball politischer Befindlichkeiten sein. Zu groß ist die Bedeutung der notwendigen Effekte, welche durch die Öko-Regelungen im Bereich des Arten-, Klima-, und Wasserschutzes sowie zur Reinhaltung der Luft erzielt werden müssen. Die AbL verweist vor diesem Hintergrund auf das Thünen Working Paper 166, welches dem punktebasierten Honorierungssystemen der „Gemeinwohlprämie“ des deutschen Verbandes für Landschaftspflege (DVL) eine höhere Umweltwirksamkeit attestiert, als dem auch in den Verordnungen weiterentwickelten System. Auch vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Agrarministerkonferenz (AMK) zu Einführung von Punktsystemen in den Öko-Regelungen macht es aus Sicht der AbL Sinn, die Einführung von Punktesystemen bereits in der Verordnungsentwürfen anzulegen.

Komplett zu ignorieren scheint das BMEL, dass das Ergebnis des EU-Triloges zur GAP in Art. 28 für die Öko-Regelungen explizit auch Maßnahmen im Bereich „Tierwohl“ vorsieht. Gerecht werden könnte man dieser EU-Vorgabe z.B. durch die Einführung einer zusätzlichen Öko-Regelung für Weidehaltung von Milchkühen, wie sie auch von vielen weiteren Landwirtschafts-, Natur- und Tierschutzverbänden gefordert wird. Aus Sicht der AbL sind die Angebote für Grünlandbetriebe in den Öko-Regelungen nach wie vor völlig unzureichend.  Dies macht die Einführung einer zusätzlichen Öko-Regelung für Weidehaltung von Milchkühen und deren Nachzucht auf dem Verordnungswege notwendig. Darüber hinaus fordert die AbL, auf dem Verordnungswege zusätzliche Öko-Regelungen zur Honorierung der Reduktion von Nährstoffüberschüssen sowie einer kleinteiligen Bewirtschaftung einzuführen. Detaillierte Vorschläge hat die AbL dazu bereits eingereicht.

Die mangelnde Bereitschaft und der nicht vorhandene Einsatz der Landes-Agrarminister:innen, der Bundesregierung sowie des Bundestages die kommende Förderperiode der GAP in Deutschland sozial gerecht auszugestalten, kritisiert die AbL scharf. Die Einführung einer Kappung und Degression der Basisprämie wie sie z.B. in Spanien voraussichtlich umgesetzt wird, ist auch in Deutschland überfällig. Solange dies noch nicht geschehen ist muss BMEL in den jetzt vorgelegten Verordnungen die Chance nutzen, durch eine wirksame Definition des „aktiven Betriebsinhabers“ das bestehende  Ungleichgewicht der Mittelvergabe zukünftig wenigstens teilweise zu auszugleichen.

Im Folgenden nimmt die AbL zu den Verordnungsentwürfen im Detail Stellung.
Teil 1 behandelt die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), Teil 2 die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV).