Urteil: SVLFG hat Sozialwahl 2017 fehlerhaft durchgeführt

AbL zum Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zur Sozialwahl 2017

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat die Sozialwahl 2017 rechtsfehlerhaft durchgeführt. Sie ist ungültig und muss wiederholt werden. Das hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts heute mit Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden und eine Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen. Ulrich Jasper, Kläger in einem der drei verbundenen Klageverfahren gegen die SVLFG und langjähriger Geschäftsführer der AbL, erklärt dazu:
„Das Gericht hat festgestellt, dass die SVLFG die gesetzlichen Regelungen für die Sozialwahlen fehlerhaft ausgelegt hat. Das hat zu einem Ausschluss von mehreren Hunderttausend Rentnerinnen und Rentnern von der Wahl geführt. Außerdem wurde auch deshalb die Freie Liste in der Gruppe der Arbeitgeber nicht zur Wahl zugelassen, denn ohne den Wahlfehler hätten wir genügend Unterstützerunterschriften eingereicht und wären zur Wahl zugelassen worden. Mit dem Urteil können die Arbeitgeber jetzt darauf hoffen, dass es endlich zu einer Wahl mit Wahlhandlung kommt, weil es zwei wählbare Listen gibt. Besonders erfreulich ist zudem, dass über 400.000 bei der SVLFG versicherten Rentnerinnen und Rentner nun aktiv wählen und ihre Interessen vertreten dürfen.“
Die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel ist zugelassen. Gleichzeitig haben die Vorbereitungen zur nächsten regulären Sozialwahl 2023 bereits begonnen.