Bauern kämpfen erfolgreich um ihr Erntegut
„Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Streit um das Recht auf Nachbau von Saatgut ist ein weiterer wichtiger Erfolg für uns Bauern. Es verpflichtet die Saatgutaufbereiter (Genossenschaften, private Landhändler) nicht, gegenüber der STV die Aufzeichnung der aufbereiteten Sorten vorzunehmen. Die STV wollte diese Informationen nutzen, um dann von den Bauern Angaben über den Nachbau von Saatgut zu erhalten und Nachbaugebühren einzufordern “, so Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und der Interessengemeinschaft Nachbau in einer Stellungnahme. Janßen weiter:
„Die STV betreibt seit 1998 im Auftrag des Bund der Deutschen Pflanzenzüchter und mit Unterstützung des Deutschen Bauernverbandes in Hunderten von Gerichtsverfahren gegen Bauern die Ausforschung der Bauern über ihren An- und Nachbau von Ackerfrüchten sowie die Zahlung von Saatgut – Nachbaugebühren. Die STV wollte jetzt rechtlich erzwingen, dass die Aufbereitungs-Unternehmen über die so genannte „Saatgut-Aufzeichnungsverordnung“ alle Kundendaten an die STV weiterleiten sollen. Eine Genossenschaft in Baden-Württemberg hat sich geweigert und wurde prompt von der STV verklagt. Während in der ersten Instanz die Richter am Landgericht Mannheim die Aufzeichnungspflicht der Aufbereiter gegenüber der STV bejahten, schlossen sich jetzt die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe in ihrem Urteil der Argumentation der IG Nachbau und deren Anwälte Jens Beismann und Matthias Miersch (Hannover) an (AZ 6 U 165/14). Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die STV legte gegen diese Zulassung inzwischen Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. Die IG Nachbau sieht sich durch das OLG-Urteil in ihrer Auffassung bestätigt: Unser Erntegut gelangt nicht in die Handelkette sondern gelangt durch die Aufbereitung (z.B. Reinigung) wieder auf unsere Höfe zurück. Es fällt deshalb nicht unter die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Saatguttreuhand. Nach wie vor gilt: Die STV muss sortenspezifische Anhaltpunkte vorlegen, um überhaupt einen Auskunfts- und einen Gebührenanspruch geltend zu machen. Das Urteil des OLG Karlsruhe beweist erneut, dass es sich lohnt für das Recht auf Nachbau zu kämpfen und sich gegen die Schikanen der STV zur Wehr zu setzen. Unser Erntegut gehört uns –der Kampf um unser Saatgut geht weiter.“