Der Streit um Erntegut-Bescheinigungen der Landwirte gegenüber dem Landhandel geht auch in diesem Jahr bei Ablieferung der Ernte weiter und sorgt für Verwirrung unter den Landwirten. Jetzt tauchen Gerüchte auf, dass Landhändler angeblich rechtlich verpflichtet seien, nur noch die Erntegutbescheinigung der STV (Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH) zu akzeptieren, ansonsten drohe keine Abnahme der Ernte.
Georg Janßen, Geschäftsführer der IG Nachbau, stellt das richtig:
„Die Saatguttreuhand selber hat bislang gesagt, dass auch andere Verfahren und Bescheinigungen gewählt werden können. Es kann weder rechtlich noch sachlich von einer Pflicht die Rede sein, nur noch die STV-Erntegutbescheinigung zu akzeptieren. Das Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe von November 2023 geht lediglich von einer zumutbaren Erkundigungspflicht des Landhandels gegenüber dem Landwirt aus, ob sortenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten worden sind. Wie tief diese Erkundigungspflicht aussehen soll, darüber haben die BGH-Richter gar nicht geurteilt. Die IG Nachbau verweist auf unsere Muster-Erntegutbescheinigung, und rät unsere Berufskollegen davon ab, die STV-Erntegutbescheinigung zu benutzen. Diese geht weit über die rechtlich erlaubte Datenerfassung hinaus. Der Landhandel und die Landwirte haben ein Interesse auf eine gute und reibungslose Zusammenarbeit bei der bevorstehenden Ernte. Lästige Störmanöver der STV kann man gerade während der Erntezeit nicht gebrauchen, weil wir dann immer eine angespannte und sehr hohe Arbeitsbelastung auf den Betrieben haben.“
Links:
Muster-Erntegutbescheinigung hier
Kontakt:
Georg Janßen
Geschäftsführer Interessengemeinschaft Nachbau
Mobil: 0170 4964684
Rechtsanwalt Jens Beismann
Sortenschutzrechtsexperte
Telefon: 0511 228863-0



