Die AbL vertritt Erzeuger:innen aller landwirtschaftlichen Sektoren und bedankt sich, im Rahmen der Konsultation beteiligt zu werden. Da es sich um eine Konsultation bezüglich einer Regelung für eine Verbesserung der Erzeugersituation und deren Stellung in der Wertschöpfungskette handelt, ist es wichtig, dass die Stimme der Erzeuger ausschlaggebend ist.
Gemäß den Vorgaben aus Artikel 148 Absatz 1 können in diesem Zusammenhang nur Ausnahmen bewilligt werden, wenn folgende Situation eindeutig vorliegt und nachweisbar dargelegt wird: „(…) wenn für die betreffende Milch oder die betreffenden Milcherzeugnisse auf andere Weise für Vorhersehbarkeit, Transparenz und Preisweitergabe gesorgt werden kann, oder dass die Verpflichtung, die in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich dieses Artikels und Absatz 4 Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels genannten Bestandteile in Bezug auf eine Revisionsklausel zu enthalten, für diese Erzeugnisse aus anderen gerechtfertigten Gründen nicht angemessen oder verhältnismäßig wäre.“



