Was mit der Deregulierung der neuen Gentechnik konkret auf die gentechnikfreie Saatgutarbeit zukommen könnte, wurde bislang kaum thematisiert, dabei steht auch der Saatgut-Sektor vor enormen Herausforderungen. Saatgut steht am Anfang der Kette der Lebensmittelerzeugung. Deshalb trägt die gentechnikfrei arbeitende (Bio-) Züchtung, Vermehrung und Erhaltung eine besondere Verantwortung. Dieser gerecht zu werden, wird in Zukunft jedoch sehr schwierig werden: In den Verordnungs- und Kompromissentwürfen von Kommission, Rat und Parlament sind weder «Koexistenz-Massnahmen», noch nationale Anbauverbote (Opt-Out) für NGT-1-Pflanzen vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Anteil der künftigen gv-Pflanzen unter die Kategorie 1 (NGT 1) fallen wird. Für diese Pflanzen wird es in der neuen Verordnung kein Zulassungsverfahren mit Risikobewertung mehr geben. Einträge im Standortregister, Schutzmöglichkeiten vor Verunreinigungen, die verpflichtende Vorlage von Nachweisverfahren und ein Monitoring des Anbaus sind ebenfalls gestrichen. Ob über einen Änderungsantrag in der Plenarabstimmung doch noch eine Kennzeichnung der ganzen Wertschöpfungskette durchgesetzt werden kann – aktuell soll nur das Saatgut gekennzeichnet werden – ist offen (leider ist diese Option extrem unwahrscheinlich).
Nulltoleranz
Mit der ersten Generation der Gentechnik ist in der EU ein relativ striktes Gentechnikrecht in Kraft getreten. Darin enthalten ist die so genannte Nulltoleranz: Saatgut, das mit nicht in der EU zugelassenen GVO verunreinigt ist, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Wird eine Verunreinigung entdeckt, muss es aus dem Verkehr gezogen werden. Für Lebens- und Futtermittel wurde – für zugelassene GVO – ein Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9% festgelegt. In der Praxis wurde aber bereits bei Verunreinigungswerten, die weit darunter lagen, die Kennzeichnung ausgelöst. Geplante Kennzeichnungsschwellenwerte für Saatgut wurden nicht umgesetzt – hier (für die Gentechnik der ersten Generation) gilt also auch für zugelassene Konstrukte die Nulltoleranz.
Debattiert wurden damals Schwellenwerte von 0,3%, 0,5% und 0,7% je nach Kultur. Dass die Einführung dieser Schwellenwerte verhindert werden konnte, war ein großer Erfolg. Denn schon eine Verunreinigung von beispielsweise 0,3% in 100 g Rapssaatgut bedeuten: 1.500 bis 2.100 veränderte Rapspflanzen pro Hektar; pro Pflanze ca. 500 gentechnisch veränderte Samen; Einkreuzungen in bis zu 26 km Entfernung; durch Wind etc. verfrachtete Samen auf Nachbarfeldern; 10 bis 20 Jahre keimfähiges Saatgut im Boden; gentechnisch veränderte Samen/Pflanzen entlang von Transportwegen; Auskreuzungen in verwandte Wildpflanzen (z. B. Ackersenf, schwarzer Senf, Rübsen, Hederich) einschließlich möglicher Rückkreuzungen.
Schutzvorkehrungen abgeschafft
Der Verordnungsentwurf zur neuen Gentechnik sieht vor, dass neue gv-Pflanzen nur in die Umwelt gelangen dürfen, wenn sie entweder nach dem Verfahren dieser Verordnung registriert wären (NGT1), ein Nachkomme von registrierten NGT1-Pflanzen wären oder zugelassen wären (NGT2). Daher gehen wir aktuell davon aus, dass die bestehende Nulltoleranz im Saatgut mindestens für nicht registrierte bzw. nicht zugelassene NGT aufrechterhalten bliebe. Ob die Nulltoleranz auch noch für registrierte NGT-1 gilt, ist derzeit unklar. Die in den vorläufigen Trilog-Beschluss eingefügten Sätze könnte man auch als Ende der Nulltoleranz interpretieren: „Das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1, einschließlich pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Erzeugnissen aus oder von solchen Pflanzen in der ökologischen/biologischen Produktion oder in nichtökologischen Stoffen und Erzeugnissen (...) [stellt] keine Nichteinhaltung der genannten Verordnung dar.“ (Artikel 5 Absatz 2 (neu) Satz 2, EWG 23a des vorläufigen Trilog-Beschlusses). Bis zu welcher Grenze dieses „Vorhandensein“ in Zukunft toleriert wird, ist nicht definiert. Klar ist nur: Verunreinigungen werden zunehmen. Dazu kommt: Werden sich Verunreinigungen mit neuer Gentechnik in Zukunft überhaupt sicher nachweisen lassen? Wer wird für die Kosten aufkommen, die Schutzmassnahmen, Nachweis, Warentrennung etc. verursachen?
Saatgutarbeit findet im offenen System statt
Sortenerhaltung, Saatgutvermehrung und auch ein guter Teil der Züchtung finden im Freiland oder offenen Gewächshäusern, nicht in streng isolierten Laboren statt. Gute fachliche Praxis bedeutet, damit bewusst umzugehen, um unerwünschte Einkreuzungen oder Verunreinigungen möglichst auszuschließen oder auf ein Minimum zu begrenzen. Das Saatgutrecht erkennt dies an. Es schreibt Sortenreinheit vor, akzeptiert aber – je nach Art unterschiedlich hohe – Anteile von abweichenden Typen. Es gilt Einkreuzungen unterhalb dieser Niveaus zu halten. In Bezug auf gentechnische Verunreinigungen ist es den Menschen, die in der gentechnikfreien Saatgutarbeit tätig sind, aber umso wichtiger, Einkreuzungen oder Vermischungen komplett zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen. Denn sobald gentechnisch veränderte Pflanzen freigesetzt und angebaut werden, sind auf allen Stufen der Pflanzenzüchtung und Saatguterzeugung Verunreinigungen mit GVO möglich.
Mit der Deregulierung könnten Methoden, die heute im Bedarfsfall im Samenbau eingesetzt werden, immer mehr zum Muss werden: So z. B. die Isolierung der Blüten mit Kulturschutznetzen (z. B. bei Kreuzblütlern) oder die Handbestäubung bei Mais. Beides ist für kleine Bestände möglich, aber für größere extrem kostspielig bis unmöglich. Windbestäuber wie die artverwandten und damit untereinander kreuzungsfähigen Kulturen Mangold, Bete, Zucker- und Futterrübe können vor Einkreuzungen durch Schosser in GV-Zuckerrübenbeständen nur mit großem Aufwand geschützt werden. Um die eigene Arbeit zu sichern, werden schon heute z. B. Ausgangssorten für Züchtungsprojekte oder Verkaufschargen von Risikokulturen mittels PCR-Analyse auf GV-Verunreinigungen untersucht. Die Kosten, die dadurch entstehen, werden von denjenigen getragen, die gentechnikfrei arbeiten wollen. Manche Betriebe zahlen bis zu sechsstellige Summen für Vorsorgemaßnahmen gegen GV-Verunreinigungen. Wenn jetzt keine verpflichtenden Nachweisverfahren durch die Inverkehrbringer mehr vorgesehen sind, steigen die Kosten weiter. Das ist inakzeptabel.
Gentechnikfreie Saatgutarbeit braucht, um langfristig bestehen zu können, eine 100%ige Freiheit von GVO. Deshalb ist die geplante Deregulierung abzulehnen und muss bis zuletzt politisch und rechtlich bekämpft werden.
Autorinnen: Eva Gelinsky, Lena Hüttmann (Politische Koordinatorinnen der IG Saatgut)
Link zum Positionspapier der IG Saatgut, November 2025 (https://kurzlink.ch/7hcb)



