Das jüngste, noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf in einem Klageverfahren der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) gegen eine Raiffeisengenossenschaft geht nach Auffassung der Interessengemeinschaft Nachbau völlig an der Realität im Agrarhandel und der Erfassung von Erntegut vorbei. Das Landgericht sieht es als Aufgabe des Agrarhandels an, konkrete Erkundigungen einzuholen, ob die anliefernden Landwirte die sortenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Eine Ernteguterklärung mit der Zusicherung, es wäre durch den Landwirt der Sortenschutz beachtet worden, soll der konkreten Erkundigungspflicht nach Auffassung des Gerichts nicht genügen.
„Eine Prüfung der Einhaltung des Sortenschutzes kann vom Agrarhandel nicht geleistet werden. Der Erfassungshandel hat regelmäßig keine Kenntnis von der Sorte und, selbst wenn eine Sorte durch den Landwirt genannt wird, kann eine tatsächliche Überprüfung der Behauptung keinesfalls bei der Annahme erfolgen. Sie kann auch regelmäßig nicht danach erfolgen, da schon neben der Frage der Möglichkeit der Sortenbestimmung eine getrennte Lagerung erforderlich wäre, die aber praktisch bei der vorhandenen Infrastruktur in diesem Massengeschäft nicht umsetzbar ist. Zudem kommen Mischungen zum Anbau und es werden nicht nur geschützte Sorten von in der STV organisierten Züchtern, sondern auch von Züchtern außerhalb des Bund der Deutschen Pflanzenzüchter und der STV sowie Sorten ohne Sortenschutz in der Praxis verwendet. Wir begrüßen deshalb, dass die Raiffeisengenossenschaft in Berufung gehen wird, um vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf die Entscheidung anzufechten“, so Georg Janßen, Geschäftsführer der Interessengemeinschaft Nachbau, in einer ersten Stellungnahme. Die IG Nachbau setzt sich seit über 25 Jahren aktiv für das Recht auf Nachbau von Pflanz- und Saatgut ein.
Janßen weiter:
„Wer nur einmal selbst die intensive Erntezeit mit dem Massengeschäft und dem Traktorenstau bei der Anlieferung rund um die Uhr mitgemacht hat, ganz gleich, ob auf Seiten der Erfasser im Agrarhandel oder als praktizierender Landwirt, der weiß, dass tiefergehende Kontrollaufgaben im Agrarhandel praktisch nicht durchführbar sind. Gerade bei den in den letzten Jahren zunehmenden Wetterextremen kommt es in der Erntezeit auf jede Stunde und jede Minute an. Die Auffassung des Gerichts, der Agrarhandel müsse auch konkrete Erkundigungen einholen, verkennt völlig, dass zunehmend von Seiten der Landwirte Sortenmischungen auf dem Acker gesät werden, um durch Sortenvielfalt auf den Äckern besser mit unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit und mit Wetterextremen fertig zu werden. Die Saatgut-Treuhandverwaltung versucht auch in diesem Jahr ihre STV-Erntegutbescheinigung schmackhaft zu machen, um den Agrarhandel vor Klageverfahren zu „schützen“. Tatsächlich wurde durch das jetzige Urteil aber keine Verpflichtung verankert, die einen Zwang zur Teilnahme am System der STV-Erntegutbescheinigung begründet. Die IG Nachbau rät weiter von einer Teilnahme ab, da es keine rechtliche Verpflichtung für die STV-Bescheinigung gibt und die STV bei der Teilnahme auch betriebliche Daten erhält, die ihr rechtlich nicht zustehen und wettbewerbsrechtlich anzugreifen sind. Dem Agrarhandel empfiehlt die IG Nachbau ebenfalls, die STV-Bescheinigung nicht allein als Nachweis gelten zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des nicht rechtskräftigen Urteils genügt die Vorlage einer Ernteguterklärung, die plausibel die Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglicht."
Kontakt:
Georg Janßen
Geschäftsführer Interessengemeinschaft Nachbau
Mobil: 0170 4964684
Rechtsanwalt Jens Beismann
Sortenschutzrechtsexperte
Telefon: 0511 228863-0



