Im Rahmen der Bekanntgabe der Unfallzahlen für das Jahr 2025 hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auch Zahlen zu Berufskrankheiten genannt, darunter auch zum Parkinson-Syndrom.
Demnach wurden im Jahr 2025 von der SVLFG als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) 2.830 Verdachtsfälle als Berufskrankheit anerkannt. Davon entfielen die meisten auf Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung (1.473). Das Parkinson-Syndrom durch chemische Pflanzenschutzmittel wurde im Jahr 2025 in 413 Fällen als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt, so die Mitteilung der SVLFG. In 2025 war Parkinson noch nicht in die Liste der 'Berufskrankheiten in der Landwirtschaft' aufgenommen.
Laut einer Mittelung der SVLFG vom 25.06.2026 wird die seit dem 05.09.2023 als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennungsfähige Parkinson-Erkrankung "in Kürze" in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen. Es fehlt lediglich noch die Zustimmung des Bundesrates. Das Verfahren stehe damit kurz vor dem Abschluss, so dass ein Inkrafttreten voraussichtlich zum 01.08.2026 erfolgen wird. Die Aufnahme der Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten hat für die Betroffenen laut SVLFG grundsätzlich keine direkte Auswirkung, da die beruflich bedingte Parkinson-Erkrankung bereits nach geltender Rechtslage als sogenannte Wie-Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung anzuerkennen ist. Beim Leistungsumfang gibt es ebenfalls keine Unterscheidung zwischen einer Wie-Berufskrankheit und einer Listen-Berufskrankheit.
Rückwirkende Anerkennung
Allerdings ergeben sich laut SVLFG Änderungen bei einer rückwirkenden Anerkennung: Solange die Berufskrankheit noch nicht in die BKV aufgenommen ist, kann eine Anerkennung rückwirkend ab frühestens 05.09.2023 erfolgen, sofern die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits gesichert vorlag. Dies entspricht dem Zeitpunkt der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates, Parkinson als Berufskrankheit anzuerkennen. Erkrankungen hingegen, die in die BKV aufgenommen wurden, können rückwirkend frühestens ab dem Aufnahmetag anerkannt werden.
Für Versicherte, bei denen das Verfahren zur Anerkennung bereits vor dieser Aufnahme begann, ist dieses noch als Wie-Berufskrankheit zu entscheiden, sofern es für den Versicherten günstiger ist. In diesen Fällen kann, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine rückwirkende Leistungsgewährung frühestens ab 05.09.2023 erfolgen.
Betroffenen empfiehlt die SVLFG daher, die Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit noch vor der Aufnahme in die BKV (voraussichtlich 01.08.2026) abzugeben, entweder eigenständig oder über den behandelnden Arzt. Das Formular steht auf der Internetseite www.svlfg.de/formulare-und-dokumente (Berufsgenossenschaft).
Potentiell Betroffene werden angeschrieben
Damit potentiell Betroffene keine eventuell rückwirkend bestehenden Leistungsansprüche verlieren, hat die SVLFG in der 21. Kalenderwoche nochmals jene Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) angeschrieben, die in den vergangenen vier Quartalen regelmäßig im Zusammenhang mit einer gesicherten Parkinson-Diagnose behandelt wurden, und sie über die Möglichkeit einer Prüfung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit informiert.
Mit Aufnahme der Erkrankung in die BKV erwartet die SVLFG vermehrt Verdachtsmeldungen von anderen Krankenkassen, so dass von längeren Bearbeitungszeiten auszugehen ist.
Fragen zum Thema Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit beantwortet die SVLFG unter der Rufnummer 0561 785-10350.



